Satzung des Wirtschaftsentwicklungsvereins

für die Wirtschaftsregion Saarbrücken

§1
Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet:

Wirtschaftsregion Saarbrücken

Er hat seinen Sitz in Saarbrücken und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

§2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist es, in der Region die Zukunftsfähigkeit und die Wirtschaftskraft zu stärken sowie die Lebensqualität weiter zu verbessern, insbesondere

  • durch Zusammenführen von Netzwerken und Akteuren u.a. aus Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung, Verwaltung, Politik durch die themenübergreifende Koordination, Identifizierung von Kooperationspotenzialen sowie die Initiierung, Durchführung oder Unterstützung von hierzu zweckdienlichen Projekten;
  • durch Nutzbarmachung der Kompetenzen in Wissenschaft und Forschung insbesondere für die mittelständische Wirtschaft;
  • durch Sicherung der Verfügbarkeit qualifizierter Fach- und Führungskräfte über eine Verstärkung der Verzahnung von Politik, Wissenschaft, Forschung, Ausbildung und Wirtschaft, über die Steigerung der Attraktivität der Region, sowie über die Sicherstellung der Erreichbarkeit in der Region und Qualitätssteigerung ihrer Infrastruktur;
  • durch Stärkung des Bekanntheitsgrads der Wirtschaftsregion außerhalb des Saarlandes
  • durch Kooperation mit den Nachbarregionen.

2. Zur Erfüllung seiner Satzungszwecke kann sich der Verein auch einer Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 AO bedienen.

3. Der Verein kann sich an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht beabsichtigt, insbesondere darf kein entscheidender Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens ausgeübt oder angestrebt werden. Der Zweck der Beteiligung muss auf die Verbesserung der wirtschaftsbezogenen Standortbedingungen in der Wirtschaftsregion Saarbrücken ausgerichtet sein.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und Zivilrechts werden.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bereits gezahlte Beiträge werden im Falle des Austritts nicht erstattet.

2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein solcher Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5
Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.

§ 6
Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er besteht aus mindestens fünf und höchstens acht Mitgliedern.

2. Der Vorstand kann um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden.

3. Der Vorstand gem. vorstehendem Punkt 1 kann aus seiner Mitte auf die Dauer von 2 Jahren den Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreter wählen.

4. Der Vorstand gem. vorstehendem Punkt 1 vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende und seine Stellvertreter einzelvertretungsberechtigt sind. Die weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Verein mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam.

5. Den Mitgliedern

  • Landeshauptstadt Saarbrücken
  • Mittelstadt Völklingen
  • Regionalverband Saarbrücken
  • Sparkasse Saarbrücken
    steht das Sonderrecht zu, automatisch Vorstandsmitglied zu sein.

6. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis über ihre Nachfolge entschieden ist.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenaufteilung und Kompetenzen der Vorstände und Beisitzer geregelt werden, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

8. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

2. Der Vorstand kann jederzeit zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung laden. Er hat zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu laden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

3. Die Mitgliederversammlung ist ferner zu berufen, wenn 10% der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a. den Vorstand und Beisitzer zu wählen und abzuberufen;

b. die Jahresabrechnung und den Haushaltsvoranschlag zu prüfen und zu genehmigen;

c. den Vorstand zu entlasten;

d. die Kassenprüfer für die nächste Prüfungsperiode zu bestimmen;

e. allgemeine Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins festzusetzen;

f. Satzungsänderungen des Vereins zu beschließen.

§ 8
Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Fax-Anschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.

2. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. In der Mitgliederversammlung können keine Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mehr gestellt werden.

§ 9
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter geleitet.

2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Zum Protokollführer kann auch ein Nicht-Vereinsmitglied bestimmt werden.

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, sofern die Mitgliederversammlung mehrheitlich zustimmt.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10
Kuratorium

1. Die Mitgliederversammlung kann ein Kuratorium einberufen, dem jeweils bis zu 10 Mitglieder angehören können. Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das Kuratorium begleitet die Arbeit des Vereins und ist beratend für die Vereinsorgane tätig.

2. Das Kuratorium gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt einen Präsidenten.

3. Der Vorstand kann während der Amtszeit ausscheidende Kuratoriumsmitglieder durch eine Kooption ersetzen.

4. Der Präsident des Kuratoriums nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil.

5. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.

Saarbrücken, den 7. Februar 2018